21.3.2.Nr.4
§ 2 Abs. 1 BEinstG
§ 14 Abs. 1, 2 und 6 BEinstG
1. Dem Kreis der begünstigten Behinderten anzugehören, ist ein subjektivöffentliches Recht des Behinderten.
21.3.2.Nr.4
§ 2 Abs. 1 BEinstG
§ 14 Abs. 1, 2 und 6 BEinstG
1. Dem Kreis der begünstigten Behinderten anzugehören, ist ein subjektivöffentliches Recht des Behinderten.
