21.3.2.Nr.3
§ 2 Abs. 1 BEinstG
§ 14 Abs. 1 BEinstG
§ 82 lit. a und lit d GewO 1859
1. Wurde ein Metallfacharbeiter im Zuge eines Einstellungsgesprächs lediglich gefragt, ob wegen des Fehlens des Endglieds des (rechten) Daumens eine Behinderung vorliege, und wollte man damit nur erfahren, ob er in seiner täglichen Arbeit behindert sei, stellt die Verneinung keinen Entlassungsgrund dar.

