21.3.2.Nr.2
§ 1155 ABGB
§ 1162b ABGB
§ 1 BEinstG
§ 8 Abs. 2 und 6 lit. b BEinstG
1. Der Schutz eines (länger als sechs Monate beschäftigten) begünstigten Behinderten beginnt mit jenem Zeitpunkt, für den das Vorliegen einer Behinderung festgestellt wurde.

