21.3.2.Nr.1
§ 8 BEinstG
§ 8a BEinstG
1. Eine allgemeine Pflicht des Dienstgebers, über die Eigenschaft als begünstigter Behinderter weitgehende Erkundigungen einzuziehen, besteht nicht.
21.3.2.Nr.1
§ 8 BEinstG
§ 8a BEinstG
1. Eine allgemeine Pflicht des Dienstgebers, über die Eigenschaft als begünstigter Behinderter weitgehende Erkundigungen einzuziehen, besteht nicht.
