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Bescheidqualität Behindertenpass? Keine Wartezeit? - OGH 17.3.2023, 9 ObA 130/22s

69. LfgJuni 2023

21.3.1.Nr.8

§ 40 BBG
§ 41 Abs. 1 BBG
§ 45 Abs. 2 BBG
§ 2 Abs. 1 und 2 BEinstG
§ 8 Abs. 2 bis 4 u. 6 lit. b BEinstG
§ 14 Abs. 1 u. 2 BEinstG

1. Die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten kann grundsätzlich auf zwei Wegen erworben werden, nämlich durch eine Entscheidung einer Behörde iSd § 14 Abs. 1 BEinstG (“ex-lege-Begünstigung„), oder nach Abs. 2 leg cit durch einen über Antrag zu erlassenden Bescheid des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr “Sozialministeriumservice„).

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