21.3.1.Nr.6
§ 2 Abs. 1, 8a BEinstG
§ 14 Abs. 1, 2 BEinstG
§ 60 Abs. 9 Salzburger L-VBG (§ 24 Abs. 9 VBG)
1. Der Bescheid, mit dem über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten abgesprochen wird, wirkt nicht rechtsgestaltend, sondern hat Feststellungscharakter in Bezug auf das Bestehen der Behinderteneigenschaft ab dem im Bescheid genannten Zeitpunkt und dient als Nachweis der Begünstigung.

