21.3.1.Nr.3
§ 8 Abs. 2 BEinstG
§ 14 Abs. 2 BEinstG
1. Wenn nach dem unmissverständlichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 dritter Satz BEinstG die Begünstigungen mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlanges des Antrags beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam werden, wird damit nicht auf den Zeitpunkt, sondern den Tag des Einlangens, also den Beginn dieses Tages abgestellt.

