21.2.1.Nr.5
§ 6 Abs. 1 BEinstG
1. Bestimmt der Dienstvertrag eine Verwendung als diplomierte Krankenschwester, ist der Einsatzbereich weit gefasst.
21.2.1.Nr.5
§ 6 Abs. 1 BEinstG
1. Bestimmt der Dienstvertrag eine Verwendung als diplomierte Krankenschwester, ist der Einsatzbereich weit gefasst.
