21.2.1.Nr.1
§ 1155 Abs. 1 ABGB
§ 27 Z 2 AngG
§ 6 Abs. 1 BEinstG
§ 7 BEinstG
§ 8 Abs. 4 lit. b BEinstG
1. Ergänzend zum allgemeinen Arbeitnehmerschutz besteht nach § 6 Abs. 1 BEinstG eine besondere Fürsorgepflicht, welche den Dienstgeber insbesondere dazu verhält, dem Behinderten einen Arbeitsplatz zuzuweisen, an dem er seine Kenntnisse und Fähigkeiten möglichst voll verwerten und weiterentwickeln kann.

