21.1.1.Nr.3
§ 1 Abs. 2 BEinstG
§ 9 BEinstG
1. Die Ausgleichstaxe wird einem Dienstgeber dann auferlegt, wenn und insoweit er der gesetzlichen Pflichteinstellung eines begünstigten Behinderten nicht nachgekommen ist.
21.1.1.Nr.3
§ 1 Abs. 2 BEinstG
§ 9 BEinstG
1. Die Ausgleichstaxe wird einem Dienstgeber dann auferlegt, wenn und insoweit er der gesetzlichen Pflichteinstellung eines begünstigten Behinderten nicht nachgekommen ist.
