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Bildungskarenz-Auswirkung? - VwGH 16.12.2020, Ra 2019/11/0137-0138

63. LfgJuni 2021

21.1.1.Nr.2

§ 1 BEinstG
§ 2 BEinstG
§ 5 Abs. 1 BEinstG
§ 7 BEinstG
§ 9 BEinstG
§ 11 AVRAG

1. Entscheidend für die Anrechnung auf die Pflichtzahl ist gemäß § 5 Abs. 1 BEinstG einerseits ein aufrechter Arbeitsvertrag und andererseits, dass der begünstigte Behinderte „nach § 7 BEinstG entlohnt“ wird.

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