21.1.1.Nr.2
§ 1 BEinstG
§ 2 BEinstG
§ 5 Abs. 1 BEinstG
§ 7 BEinstG
§ 9 BEinstG
§ 11 AVRAG
1. Entscheidend für die Anrechnung auf die Pflichtzahl ist gemäß § 5 Abs. 1 BEinstG einerseits ein aufrechter Arbeitsvertrag und andererseits, dass der begünstigte Behinderte „nach § 7 BEinstG entlohnt“ wird.

