21.2.1.Nr.2
§ 1 BehEG
§ 7 BehEG
§ 8 AngG
1. Dienstgebern steht die Entgeltdifferenz samt Nebenkosten zwischen dem bisherigen Normalleistungsentgelt und jenem geringeren Entgelt, welches sich ohne das Entgeltminderungsverbot des § 7 BehEG ergeben würde, gegenüber schuldtragenden Dritten (und deren Versicherung) als Ersatz bloß verlagerten Schadens zu.

