20.22.2.Nr.3
§ 530 Abs. 1 Z 7 ZPO
§ 61 GlBG
§ 20 Abs. 5a B-GlBG
Art. 6 MRK
1. In gerichtlichen Verfahren wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebots hat sich das Gericht mit einem “Gutachten„ der (Bundes-)Gleichbehandlungskommission im Einzelfall zu befassen und ein davon abweichendes Ergebnis zu begründen (§ 61 GlBG und § 20 Abs. 5a B-GlBG).

