20.22.2.Nr.1
§ 6 Abs. 3 GlBG
§ 23 B-GBK
§ 76a PBVG
§ 18 Abs. 1 PTSG
1. Die besondere Feststellungsklage nach § 6 Abs. 3 GlBG soll das Prozessrisiko der betroffenen ArbeitnehmerInnen im Leistungsstreit verringern.
20.22.2.Nr.1
§ 6 Abs. 3 GlBG
§ 23 B-GBK
§ 76a PBVG
§ 18 Abs. 1 PTSG
1. Die besondere Feststellungsklage nach § 6 Abs. 3 GlBG soll das Prozessrisiko der betroffenen ArbeitnehmerInnen im Leistungsstreit verringern.
