20.20.1.Nr.1
§ 7 Abs. 3 (idF vor BGBl. I 2019/22) ARG
§ 9 Abs. 5 ARG
Art. 1, Art. 2 Abs. 2 und 5, Art. 7 Abs. 1 RL 2000/78/EG
Art. 21 GRC
1. Aufgrund des Erkenntnisses des EuGH vom 22.1.2019, C-193/17, stellt die Normierung des Karfreitags als Feiertag bzw. des Anspruchs auf Feiertagsentgelt im Fall der Arbeitsleistung an diesem Tag nur für Angehörige der evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der Evangelisch-methodistischen Kirche eine Art. 21 der Grundrechtecharta (GRC) widersprechende unmittelbare Diskriminierung aufgrund der Religion dar.

