20.20.2.Nr.1
§ 17 Abs. 2 Z 2 B-GlBG
§ 20a B-GlBG
§ 12 Abs. 5 und 12 GlBG
1. Der Senat folgt den in 9 ObA 177/07f entschiedenen Grundsätzen, wonach sich erst dann, wenn der klagenden Partei die Glaubhaftmachung von Umständen gelungen ist, die einen Zusammenhang zwischen Ablehnung der Bewerbung und einem Diskriminierungstatbestand indizieren, die „Beweislast“ auf den Arbeitgeber verlagert.

