20.11.2.Nr.2
§ 13 Abs. 3 und 4 B-GlBG
§ 7 Abs 1 Z 1 BThPG
Art. 1, 2 und 6 RL 2000/78/EG
1. Die für Anrechnung von Dienstzeiten als Balletttänzer(in) normierte Altersgrenze von 15 Jahren für die Pensionsbemessung ist nicht unsachlich oder willkürlich.

