20.11.2.Nr.1
§ 32 Abs. 2 Z 7 und 8 VBG
Art. 2 Abs. 2 lit. b sublit. i, 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG
1. Für die Kündigung wegen Erreichens des Pensionsalters nach § 32 Abs. 2 Z 7 VBG sind unter dem Blickwinkel einer direkten oder mittelbaren Diskriminierung jedenfalls die Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 2 lit. b sublit. i der RL oder rechtfertigende Umstände iSd Art. 6 Abs. 1 der RL gegeben, die eine Diskriminierung wegen des Alters ausschließen.

