20.4.2.Nr.10
§ 6 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 GlBG
§ 7 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 GlBG
§ 12 Abs. 11 GlBG
1. Die Übersendung eines Pornovideos auf das Diensthandy, dessen Inhalt offenkundig auf das äußere Erscheinungsbild der Büroangestellten anspielte, und das wiederholte In-Verbindung-Setzen ihrer Arbeitsleistung mit sexuellen Verhaltensweisen („sie solle mehr arbeiten und weniger onanieren“) verletzt die Würde objektiv und schuf für sie eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt.

