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Höhe des immateriellen Schadenersatzes Ermessensentscheidung - OGH 27.9.2016, 8 ObA 57/16i

50. LfgFebruar 2017

20.4.2.Nr.9

§ 6 GlBG
§ 7 GlBG
§ 12 Abs. 11 GlBG

1. Gemäß § 12 Abs. 11 GlBG hat die betroffene Person bei einer sexuellen Belästigung oder einer geschlechtsbezogenen Belästigung gegenüber dem Belästiger Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens; soweit der Nachteil nicht nur in einer Vermögenseinbuße besteht, hat sie zum Ausgleich der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung Anspruch auf angemessenen, mindestens jedoch auf € 1.000,- Schadenersatz.

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