20.4.2.Nr.9
§ 6 GlBG
§ 7 GlBG
§ 12 Abs. 11 GlBG
1. Gemäß § 12 Abs. 11 GlBG hat die betroffene Person bei einer sexuellen Belästigung oder einer geschlechtsbezogenen Belästigung gegenüber dem Belästiger Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens; soweit der Nachteil nicht nur in einer Vermögenseinbuße besteht, hat sie zum Ausgleich der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung Anspruch auf angemessenen, mindestens jedoch auf € 1.000,- Schadenersatz.

