20.4.2.Nr.11
§ 6 Abs. 1 Z 1 GlBG
§ 12 Abs. 11 GlBG
1. Nach hRsp hat die juristische Person für die sexuelle Belästigung durch ihr Vertretungsorgan (zB den Geschäftsführer einer GmbH) gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 GlBG einzustehen.
20.4.2.Nr.11
§ 6 Abs. 1 Z 1 GlBG
§ 12 Abs. 11 GlBG
1. Nach hRsp hat die juristische Person für die sexuelle Belästigung durch ihr Vertretungsorgan (zB den Geschäftsführer einer GmbH) gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 GlBG einzustehen.
