20.4.2.Nr.3
§ 2 Abs. 1a Z 1 und 3 und Abs. 1b GleichbG
§ 2a Abs. 7 GleichbG
§ 1328 ABGB
1. Entscheidungen zum Schadensersatzanspruch nach dem Gleichbehandlungsgesetz wegen sexueller Belästigung sind solche des Einzelfalls, welche nur bei wesentlicher Verkennung der Rechtslage und der vom OGH in 8 ObA 188/98z für die Ausmessung des Ersatzbetrages dargelegten Kriterien eine Anrufung des OGH rechtfertigen können.

