20.4.1.Nr.4
§ 6 Abs. 2 Z 1 GlBG
§ 12 Abs. 11 GlBG
1. Überlegungen zu einer „Ablehnungsobliegenheit“ belästigter Personen sind im Ergebnis nicht zielführend.
20.4.1.Nr.4
§ 6 Abs. 2 Z 1 GlBG
§ 12 Abs. 11 GlBG
1. Überlegungen zu einer „Ablehnungsobliegenheit“ belästigter Personen sind im Ergebnis nicht zielführend.
