20.3.2.Nr.15
§ 12 Abs. 7 GlBG
§ 12 MSchG
1. Der Schadenersatzanspruch wegen diskriminierender Beendigung setzt nach § 12 Abs. 7 GlBG voraus, dass die Arbeitnehmerin “die Beendigung„ “gegen sich gelten lässt„.
20.3.2.Nr.15
§ 12 Abs. 7 GlBG
§ 12 MSchG
1. Der Schadenersatzanspruch wegen diskriminierender Beendigung setzt nach § 12 Abs. 7 GlBG voraus, dass die Arbeitnehmerin “die Beendigung„ “gegen sich gelten lässt„.
