20.3.2.Nr.14
§ 3 Z 7 GlBG
§ 12 Abs. 7 GlBG
1. Eine Kündigung, deren wesentlicher Grund im Ersuchen auf Elternteilzeit liegt (das im Kündigungszeitpunkt mangels Erfüllung der Voraussetzungen des MSchG noch keinen besonderen Kündigungsschutz ausgelöst hatte), verstößt gegen das Diskriminierungsverbot nach dem Geschlecht und berechtigt bei Nichtanfechtung zum Ersatz des Vermögensschadens.

