20.2.2.Nr.6
§ 24 Abs. 3 NÖ-GVBG aF
§ 3 Z 2 GlBG
1. Ist die Inanspruchnahme der Pension keine Voraussetzung für die begünstigte Auszahlung der Jubiläumsbelohnung nach bereits 35 Dienstjahren, sondern nur die Auflösung des Dienstverhältnisses, liegt darin, dass sich der Landesgesetzgeber bei einer Jubiläumsgeldregelung offensichtlich an der frühestmöglichen „normalen“ Alterspension für Beamte orientierte, für Vertragsbedienstete keine Diskriminierung nach dem Geschlecht.

