20.2.2.Nr.5
§ 23 Abs. 1 AngG
§ 5 Abs. 2 GleichbG 2004
1. Ist die Reduzierung der Arbeitszeit auf Dauer beabsichtigt und liegt keine Umgehungsstrategie vor, gebührt, sofern keine günstigere Sonderbestimmung greift, die Abfertigung nur auf Grundlage der herabgesetzten Arbeitszeit.

