20.2.2.Nr.4
Art. 2 Abs. 1 und 5 Abs. 1 RL 76/207/EWG
§ 4 Rahmenvereinbarung Anhang RL 97/81/EG
§ 3 AZG
1. Ein Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag, der bestimmt, dass sich das Ausmaß und die Ausgestaltung der Arbeitszeit nach dem Arbeitsanfall richten und im Einzelfall erst einvernehmlich zwischen den Parteien festgelegt werden, fällt in den Anwendungsbereich der RL 76/ 207/EWG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen.

