20.2.2.Nr.3
§ 2 Abs. 1 Z 2 GleichbG
§ 2a Abs. 2 und 9 GleichbG
Art. 4 Abs. 1 und 3 Beweislast-RL 97/80/EG
1. Ist nach den gerichtlichen Feststellungen die niedrigere Honorierung einer Betriebsärztin in Linz im Vergleich zu ihrem Kollegen in Wien auf die Besonderheiten der jeweiligen Unternehmensstandorte zurückzuführen und hat es bei der Entgeltfestsetzung keine Rolle gespielt, dass die Ärztin in Linz weiblichen Geschlechts ist, und wird diese Geschlechtsneutralität der Lohngestaltung auch noch dadurch untermauert, dass ihr männlicher Nachfolger in Linz weniger verdient als eine an einem anderen Unternehmensstandort in Wien tätige Betriebsärztin, liegt keine Entgeltdiskriminierung vor.

