20.2.2.Nr.2
§ 2 Abs. 1 GleichbG
Art 119 EG-Vertrag
Gleichbehandlungs-RL 76/207/EWG
1. Die unterschiedliche Einstufung von Psychologen einerseits (DO.A) und Ärzten andererseits (DO.B), wenn die Angehörigen beider Berufsgruppen bei einem Sozialversicherungsträger als Psychotherapeuten eingesetzt werden, stellt auch bei erheblich niedrigerem Entgelt der Psychologen weder eine gegen Gemeinschaftsrecht noch gegen das GleichbG verstoßende Diskriminierung dar.

