20.2.2.Nr.1
§ 2 Abs. 1 Z 1 GleichbG
§ 2a Abs. 1 GleichbG
§ 2c GleichbG
1. Eine bloße Verletzung des Gebots geschlechtsneutraler Stellenausschreibung (§ 2c GleichbG) begründet noch keinen abstrakten Ersatzanspruch. Vielmehr bedarf es der weiteren Voraussetzung, dass das Arbeitsverhältnis wegen einer vom Arbeitgeber zu vertretenden Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des § 2 Abs. 1 Z 1 GleichbG nicht begründet worden ist (§ 2a Abs. 1 GleichbG).

