20.1.1.Nr.1
§ 2 Abs. 1 Z 1 GleichbG
§ 2a Abs. 1 und 9 GleichbG
1. Das männliche Geschlecht kann für die Ausübung einer „schweren“ Arbeit nicht als unbedingte Voraussetzung angesehen werden. Vielmehr hängt die Eignung für diesen Aspekt eines zu besetzenden Arbeitsplatzes von entsprechenden physischen Voraussetzungen ab, die durchaus auch bei Frauen vorliegen können und auch bei Männern nicht in jedem Fall gegeben sein müssen.

