19.5.4.Nr.1
§ 11 MSchG
§ 7 Abs. 5 AuslBG
1. Ausländerinnen haben den vollen Schutz nach dem MSchG, einschließlich des besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutzes.
19.5.4.Nr.1
§ 11 MSchG
§ 7 Abs. 5 AuslBG
1. Ausländerinnen haben den vollen Schutz nach dem MSchG, einschließlich des besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutzes.
