19.3.2.Nr.1
§ 3 Abs. 1 AuslBG
§ 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG
§ 4 Abs. 2 AÜG
1. Liegt eine Verwendung in einem Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen.

