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Bestandschutz ab Bekanntgabe der Elternteilzeit? Auch wenn noch nicht drei Jahre beschäftigt? - OGH 14.2.2024, 9 ObA 9/24z

72. LfgJuni 2024

17.4.2.Nr.10

§ 15h Abs. 1 Z 1 MSchG
§ 15n Abs. 1, 10, 12 MSchG
§ 8 VKG
§ 8f VKG

1. Nach § 15n Abs. 1 MSchG, beginnt der besondere Kündigungs- und Entlassungsschutz grundsätzlich mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor dem beabsichtigten Antritt der Teilzeitbeschäftigung.

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