17.4.2.Nr.7
§ 15j Abs. 4 MSchG
§ 15k MSchG
§ 8b VKG
§ 8c VKG
1. Liegen die Voraussetzungen des „großen Anspruchs“ vor, genügt auf Arbeitnehmerseite für die Durchsetzung, die begehrte Maßnahme rechtzeitig und ausreichend präzisiert dem Arbeitgeber schriftlich bekanntzugeben und weder in eine Rücknahme noch eine inhaltliche Änderung des Begehrens einzuwilligen.

