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„Großer Anspruch“ trotz Ablehnung - Teilzeitarbeit kein Entlassungsgrund - OGH 17.5.2018, 9 ObA 39/18b

55. LfgOktober 2018

17.4.2.Nr.7

§ 15j Abs. 4 MSchG
§ 15k MSchG
§ 8b VKG
§ 8c VKG

1. Liegen die Voraussetzungen des „großen Anspruchs“ vor, genügt auf Arbeitnehmerseite für die Durchsetzung, die begehrte Maßnahme rechtzeitig und ausreichend präzisiert dem Arbeitgeber schriftlich bekanntzugeben und weder in eine Rücknahme noch eine inhaltliche Änderung des Begehrens einzuwilligen.

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