17.4.2.Nr.6
§ 7 Abs. 3 MSchG
§ 10 MSchG
§ 12 MSchG
§ 15h MSchG
§ 15k MSchG
§ 15 l MSchG
§ 15n Abs. 1 MSchG
§ 8c, 8d, 8f VKG
1. Blieb am 12.9.2014 bei der Einigung auf Wiederaufnahme der Arbeit nach einer mit 10.8.2014 beendeten Karenz die Frage der am 20.8.2014 in einem Betrieb mit weniger als 20 Arbeitnehmern begehrten Elternteilzeit offen, wurde die Arbeitnehmerin am 11.9.2014 zum 25.9.2014 gekündigt und hatte sie auch keine Klage auf Elternteilzeit eingebracht, endete ihr besonderer Kündigungsschutz vier Wochen nach erhaltener Kündigung am 9.10.2014.

