17.4.2.Nr.3
§ 15k Abs. 3, 6 MSchG
§ 15l Abs. 2 bis 5 MSchG
1. Nach § 15k Abs. 6 MSchG ist in Rechtsstreitigkeiten nach Abs. 3 bis 5 - also bei Einwilligungsklagen auf Elternteilzeit - eine Berufung nicht zulässig.
17.4.2.Nr.3
§ 15k Abs. 3, 6 MSchG
§ 15l Abs. 2 bis 5 MSchG
1. Nach § 15k Abs. 6 MSchG ist in Rechtsstreitigkeiten nach Abs. 3 bis 5 - also bei Einwilligungsklagen auf Elternteilzeit - eine Berufung nicht zulässig.
