17.4.2.Nr.4
§ 8a VKG
§ 8d Abs. 2 VKG
§ 8f Abs. 1 VKG
§ 15i MSchG
§ 15l MSchG
§ 15n MSchG
1. Kommt beim „kleinen Anspruch“ binnen zwei Wochen (Wartefrist) ab Bekanntgabe (des Wunsches) der Elternteilzeit keine Einigung auf Elternteilzeit zustande, kann der Arbeitnehmer den Arbeitgeber auf Einwilligung in eine Teilzeitbeschäftigung klagen.

