17.4.2.Nr.1
§ 10 Abs. 4 MSchG
§ 15h MSchG
§ 15j MSchG
§ 15k Abs. 2 und 5 MSchG
§ 15n MSchG
§ 7 Abs.3 VKG
§ 8b Abs. 6 VKG
§ 8c Abs. 5 VKG
1. Sind die Voraussetzungen für eine Elternteilzeit iSd § 15h MSchG erfüllt, durfte sie aufgrund verspäteter Reaktion des Arbeitgebers iSd § 15k Abs. 2 MSchG angetreten werden und greift auch der besondere Kündigungs- und Entlassungsschutz, ist dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung nicht schon dann unzumutbar, wenn er über keine Beschäftigungsmöglichkeit für diese Teilzeit verfügt.

