17.4.1.Nr.9
§ 33 Abs. 3 ASVG
§ 15 Abs. 3 S 2 MSchG
§ 15h Abs. 1 S 1, Z 2, Abs. 3 MSchG
1. Zusammenfassend ist für die Inanspruchnahme einer Teilzeitbeschäftigung (des „großen Anspruchs“) im Hinblick auf § 15h Abs. 3 MSchG für den Zeitpunkt des Antritts der Teilzeitbeschäftigung zu prüfen, ob mehr als 20 Dienstnehmer regelmäßig im Betrieb beschäftigt werden. Da es dafür nicht auf die jeweiligen Personen, sondern auf die Anzahl der beschäftigten Dienstnehmer ankommt, können auch fallweise Beschäftigte zu diesen zu zählen sein.

