17.4.1.Nr.8
§ 15h Abs. 1 Satz 1 Z. 2 iVm Abs. 3 Satz 1 MSchG
§ 8 Abs. 3 VKG
1. Für die Ermittlung der Dienstnehmeranzahl ist „maßgeblich, wie viele Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen regelmäßig im Betrieb beschäftigt werden“.
17.4.1.Nr.8
§ 15h Abs. 1 Satz 1 Z. 2 iVm Abs. 3 Satz 1 MSchG
§ 8 Abs. 3 VKG
1. Für die Ermittlung der Dienstnehmeranzahl ist „maßgeblich, wie viele Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen regelmäßig im Betrieb beschäftigt werden“.
