17.4.1.Nr.7
§ 10 Abs. 6 MSchG
§ 15i MSchG
§ 15p MSchG
1. War eine Arbeitnehmerin infolge der Geburt ihres zweiten Kindes erneut berechtigt, eine Elternteilzeitvereinbarung iSd § 15i MSchG zu treffen, betrug die wöchentliche Normalarbeitszeit ursprünglich 38 Stunden, erfolgte die der Geburt ihres ersten Kindes folgende Arbeitszeitreduktion zwecks Kinderbetreuung und verfolgte auch die Vereinbarung der zweiten Teilzeitarbeit dieses Ziel, war dies auch der Arbeitgeberin bekannt und bewusst, handelt sich es auch bei der zweiten Teilzeitvereinbarung um eine solche iSd § 15i MSchG.

