17.4.1.Nr.1
§ 15h Abs. 1 MSchG
§ 15i MSchG
§ 15j Abs. 4 erster Satz MSchG
§ 15n MSchG
§ 19d AZG
1. Unabhängig davon, ob das Schriftlichkeitsgebot des § 15j MSchG deklarativ oder konstitutiv ist, führt ein nur mündlich begehrtes Teilzeitbegehren dennoch zum Kündigungsschutz, wenn sich der Arbeitgeber auf Verhandlungen über dieses Begehren einlässt und es letztlich zu einer Vereinbarung über eine Teilzeit kommt.

