17.3.8.Nr.2
Art. 2 Abs. 1 RL 76/207/EWG
Art. 4 Abs. 1 und 5 RL 92/85/EWG
§ 119 Abs. 1 BGB
§ 123 BGB
§ 870 ABGB
§ 871 ABGB
1. Art. 2 Abs. 1 RL 76/207/EWG steht einer Verpflichtung entgegen, wonach eine Arbeitnehmerin, die mit Zustimmung ihres Arbeitgebers vor dem Ende ihres Erziehungsurlaubs an ihren Arbeitsplatz zurückkehren möchte, dem Arbeitgeber mitteilen muss, dass sie schwanger ist, wenn sie wegen bestimmter gesetzlicher Beschäftigungsverbote ihre Tätigkeit nicht in vollem Umfang ausüben kann.

