17.3.8.Nr.1
§ 3 MSchG
§ 5 MSchG
§ 15e Abs. 2 und 3 MSchG
1. Bei neuerlicher Schwangerschaft während eines Karenzurlaubes wird mit Beginn des absoluten Beschäftigungsverbotes gemäß § 3 MSchG der Karenzurlaub für die Dauer der Beschäftigungsverbote nach den §§ 3 und 5 MSchG verdrängt.

