17.3.7.Nr.1
§ 15e Abs. 2 MSchG
§ 23a Abs. 3 AngG
1. Welche Wirkungen eine fristüberschreitende Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze während einer Karenz hat, kann dahingestellt bleiben, wenn im Anlassfall keine fristüberschreitende Beschäftigung vorliegt.

