17.3.6.Nr.6
§ 15f Abs. 1 letzter Satz MSchG
§ 40 Abs. 29 MSchG
§ 7c VKG
1. Nach stRsp des VfGH liegt es grundsätzlich im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, festzulegen, wann eine neue, den Normadressaten begünstigende Bestimmung in Kraft treten solle und für welche Fälle sie zu gelten habe. Für die Wahl des Stichtags bedürfe es keiner Rechtfertigung.

