16.8.2.Nr.1
§ 21 BUAG
§ 25 BUAG
§ 33d Abs. 1 BUAG
§ 33h Abs. 3 BUAG
1. Bei der Anwendung des besonderen „Auslandsverfahrens“ gemäß §§ 33d f BUAG muss der Arbeitgeber als Partner des Arbeitsvertrags seinen Sitz im Ausland haben.
16.8.2.Nr.1
§ 21 BUAG
§ 25 BUAG
§ 33d Abs. 1 BUAG
§ 33h Abs. 3 BUAG
1. Bei der Anwendung des besonderen „Auslandsverfahrens“ gemäß §§ 33d f BUAG muss der Arbeitgeber als Partner des Arbeitsvertrags seinen Sitz im Ausland haben.
