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„Auslandsverfahren“ für Zuschlagsrückstände? - Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich über deutsche Zweigniederlassung österr. GmbH - OGH 2.6.2009, 9 ObA 43/09b

28. LfgOktober 2009

16.8.2.Nr.1

§ 21 BUAG
§ 25 BUAG
§ 33d Abs. 1 BUAG
§ 33h Abs. 3 BUAG

1. Bei der Anwendung des besonderen „Auslandsverfahrens“ gemäß §§ 33d f BUAG muss der Arbeitgeber als Partner des Arbeitsvertrags seinen Sitz im Ausland haben.

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