16.8.2.Nr.2
§ 33d BUAG
§ 33f Abs. 2 BUAG
§ 1422 ABGB
1. Leiharbeitskräfte, die zwar formal bei einem deutschen Unternehmen beschäftigt, aber nur für die Tätigkeit in österreichischen Beschäftigerbetrieben aufgenommen sind, haben ihren gewöhnlichen Arbeitsort im Inland.

